Neue Kolumne

 
1. Juni 2021

Betriebszulagen bei Mutterschaft

Eine selbständig erwerbende Rechtsanwältin wird Mutter einer Tochter. Sie ersucht bei ihrer Ausgleichskasse um Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung. Zusätzlich verlangt sie eine Betriebszulage von Fr. 67.– pro Tag. Die Ausgleichskasse und das Sozialversicherungsgericht lehnen die Auszahlung einer Betriebszulage ab.

Vor Bundesgericht macht die Rechtsanwältin geltend, dies verstosse gegen die Rechtsgleichheit und diskriminiere sie als Mutter. Es gehe nicht an, Betriebszulagen nur Militärdienstleistenden zu gewähren. Die Problematik der weiterlaufenden Betriebskosten bestehe bei selbständig erwerbstätigen Müttern ebenso. Wenn sie einen Teil der Mutterschaftsentschädigung für Betriebskosten (z.B. Büromiete) verwenden müsse, komme sie als Selbständigerwerbende nicht in den Genuss der vollen Mutterschaftsentschädigung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Rechtsanwältin ab. Es hält fest, das Erwerbsersatzgesetz (EOG) räume Müttern keinen Anspruch auf Betriebszulagen ein. Entschädigungsansprüche von Militärdienstleistenden und Müttern seien zwar im gleichen Gesetz geregelt, sie würden jedoch an ganz verschiedene, nicht vergleichbare Lebenssachverhalte anknüpfen. Eine Geschlechterdiskriminierung falle ausser Betracht, da sich Mutterschaft geschlechtsspezifisch nur bei Frauen verwirkliche. Das Bundesgericht ist sich sehr wohl bewusst, dass selbständig erwerbende Mütter schlechter fahren als selbständig erwerbende Männer und Frauen, die Militärdienst leisten. Es sieht sich jedoch an den klaren Willen des Gesetzgebers gebunden und erachtet es als unzulässig, das Gesetz abweichend zu interpretieren. Im Bundesparlament sind Bestrebungen im Gang, das EOG in diesem Punkt zu ändern.

Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»

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