Neue Kolumne

 
1. September 2012

Das neue Namensrecht

Am 1. Januar 2013 tritt das neue Namensrecht in Kraft. Neu gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte bei der Heirat seinen Namen behält. Wer vor Inkrafttreten der Änderung seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann jederzeit auf dem Zivilstandsamt erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. Doppelnamen, die durch eine Namensvoranstellung gebildet werden (z.B. Aeppli Wartmann) wird es nicht mehr geben. Der sogenannte Allianzname, der durch einen Bindestrich verbunden ist (z.B. Gut-Winterberger), wird im Alltag weiterhin vorkommen. Er hat jedoch – wie schon heute – keine juristische Bedeutung.

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen gehen vom Prinzip der lebenslangen Unveränderlichkeit des Geburtsnamens aus, also gleicher Name von der Wiege bis zur Bahre. Ausnahmen werden jedoch zugelassen. So können Brautleute gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Diesen gemeinsamen Familiennamen erhalten dann auch die Kinder. Behalten die Ehegatten bei der Heirat ihre Namen, müssen sie bestimmen, wie ihre Kinder einmal heissen sollen. Bei der Geburt des ersten Kindes haben sie die Möglichkeit, auf diesen Entscheid zurückzukommen.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können sie gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.

Nach mehreren Anläufen werden nun mit diesen Änderungen im Zivilgesetzbuch die Vorgaben der Bundesverfassung erfüllt.

Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»



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