Aktuelle Kolumne

 
1. Dezember 2012

Drohung mit Suizid

Ein Ehemann erklärte gegenüber seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, dass er nach Hause gehe, durchlade und nicht wiederkomme. Das Obergericht bestrafte ihn wegen versuchter Drohung mit einer Busse. Der Ehemann gelangte an das Bundesgericht und verlangte einen Freispruch.

In seiner Beschwerde machte der Ehemann geltend, seine Ehefrau habe ihm gegenüber seit Jahren keine Liebesgefühle mehr. Sie führe einen Scheidungsprozess mit Hass und Intrigen gegen ihn. Sein Ableben wäre deshalb für sie nicht zu einer Belastung geworden und in finanzieller Hinsicht sogar bedeutend lukrativer gewesen. Ausserdem umfasse das verfassungsmässige Recht auf Leben auch das Recht, die selbstbestimmte Beendigung des eigenen Lebens gegenüber Drittpersonen zu äussern.

Das Bundesgericht folgte diesen Argumenten nicht und wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, der Ehemann verkenne die Tragweite seiner Äusserung. Seine Suizidankündigung sei geeignet gewesen, das Sicherheitsgefühl seiner Ehefrau mit zwei gemeinsamen kleinen Kindern in hohem Masse zu beeinträchtigen. Die Ehefrau wäre im Falle eines Suizids nicht abschätzbaren und sie allenfalls noch auf Jahre hinaus belastenden Reaktionen und Fragen der Kinder ausgesetzt gewesen. Der vom Ehemann verwendete Ausdruck des «Durchladens» habe den Anschein von konkreteren Vorstellungen hinsichtlich seines Vorgehens erweckt. Dies habe der Äusserung eine noch beängstigendere Komponente verliehen. Aus dem vom Ehemann geltend gemachten Recht auf Suizid ergebe sich kein Recht, durch die Ankündigung des Suizids nahe Angehörige in Angst und Schrecken zu versetzen.

Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»



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