Neue Kolumne

 
1. Dezember 2016

Ferien trotz Krankheit

Ein Arbeitnehmer erhält im Mai die Kündigung. In der Folge ist er wegen Krankheit mehrere Monate arbeitsunfähig. Im Sommer macht er – wie am Anfang des Jahres geplant und gebucht – mit seiner Familie eine Reise in die Türkei. Der behandelnde Arzt versichert, die Ferien seien mit der aktuellen Therapie vereinbar und für den Genesungsprozess sogar noch förderlich.

Als das Arbeitsverhältnis im Januar endet, verlangt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Entschädigung für nichtbezogene Ferientage. Zur Begründung gibt er an, er sei während des zweiwöchigen Aufenthalts in der Türkei ferienunfähig gewesen. Seine Krankheit habe den Erholungszweck der Ferien vereitelt.

Das Gericht weist die Klage des Arbeitnehmers ab. Es kommt zum Schluss, dass der Arbeitnehmer im Sommer zwar arbeitsunfähig, nicht aber ferienunfähig war. Ferienunfähigkeit liegt dann vor, wenn Bettruhe, medizinische Behandlungen, Spitalaufenthalt oder allgemeines Unwohlsein Erholung und Entspannung ausschliessen. Der Arbeitnehmer war während seiner Türkei-Reise nicht bettlägerig. Auch waren keine regelmässigen Arztbesuche erforderlich.

Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»



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