Neue Kolumne

 
1. Juni 2016

Hunde in Mietwohnungen

Die Mieterin einer 2-Zimmerwohnung im Parterre möchte gerne einen Hund zu sich nehmen, was vom Vermieter nicht erlaubt wird. Er will keine Hunde in der Überbauung. Ausnahmen kann er sich bei Blinden-, Polizei- oder Katastrophenhunden vorstellen.

Im Mietvertrag steht, dass das Halten von grösseren Haustieren (zum Beispiel Katzen, Hasen, Hunde, Papageien und Reptilien) der Zustimmung des Vermieters bedarf. Mieterin und Vermieter sind sich nicht einig, wie diese Klausel zu verstehen ist. Die Mieterin meint, der Vermieter sei verpflichtet, die Interessen aller Beteiligten im konkreten Fall abzuwägen. Er dürfe die Zustimmung nur bei Vorliegen von sachlichen Gründen verweigern. Demgegenüber stellt sich der Vermieter auf den Standpunkt, er könne die Zustimmung voraussetzungslos verweigern.

Das mit dem Fall befasste Zürcher Obergericht erinnert daran, dass in der Schweiz Tiere einen grossen Stellenwert geniessen und sie seit April 2003 nicht mehr als Sachen gelten. Eine Anpassung des Mietrechts ist seitdem nicht erfolgt. Nach wie vor gilt, dass Mieter keinen gesetzlichen Anspruch darauf haben, Tiere – mit Ausnahme von Kleintieren – in der Wohnung zu halten. Zulässig ist es, die Haltung von grösseren Tieren vertraglich von der vorgängigen Zustimmung des Vermieters abhängig zu machen.

Das Obergericht hält fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung oder für die Ablehnung der Zustimmung zur Hundehaltung in der strittigen Vertragsbestimmung nicht umschrieben sind. Der Vermieter habe sich mit dieser Klausel die grösstmögliche Freiheit vorbehalten wollen, im Einzelfall nach freiem Ermessen zu entscheiden. Der Standpunkt der Mieterin sei zwar nachvollziehbar, aber rechtlich nicht zu schützen.

Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»



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