Neue Kolumne

 
1. September 2015

Keine Waffe bei schlechtem Leumund

Ein junger Mann beantragt beim Statthalteramt eine Waffentragbewilligung für eine Faustfeuerwaffe. Das Statthalteramt weist sein Gesuch ab, worauf der junge Mann Rekurs beim Regierungsrat erhebt.

Abklärungen bei der Schweizer Armee ergeben, dass die persönliche Armeewaffe des jungen Mannes vom VBS eingezogen wurde. Zudem sind in den militärmedizinischen Akten Aussagen des jungen Mannes wiedergegeben, wonach er sich in der Freizeit regelmässig an Raufereien bei Fussballspielen beteilige und er bei Befehlen, die ihm nicht passen würden, «schnell rot» sehe. Der junge Mann behauptet zwar, er habe diese Aussagen nur gemacht, um vom Wehrdienst befreit zu werden. Der Regierungsrat sieht darin jedoch einen Hinweis für die fehlende Redlichkeit und Zuverlässigkeit des jungen Mannes. Zum negativen Gesamtbild trägt bei, dass der junge Mann wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vorbestraft ist und Anhaltspunkte für eine Cannabisabhängigkeit bestehen.

Der Regierungsrat kommt deshalb zum Schluss, dass der junge Mann die Bewilligungsvoraussetzungen für das Tragen einer Waffe nicht erfüllt. Das Argument des jungen Mannes, er sei heute, nach bestandener Lehrabschlussprüfung, ein gefestigter junger Mann, überzeugt den Regierungsrat nicht. Der junge Mann verliert während des Rekursverfahrens seine Arbeitsstelle bei einem Sicherheitsunternehmen.

Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»



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