Neue Kolumne

 
1. März 2013

Ständige Erreichbarkeit

Manche Unternehmen statten ihre Mitarbeitenden mit Smartphones oder Laptop aus.  Die Mobiltechnologie schafft zeitliche Flexibilität und örtliche Ungebundenheit. Die Vermischung von Arbeitszeit und Freizeit wirft aber verschiedene arbeitsrechtliche Fragen auf.

Die ständige Erreichbarkeit wird von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern kaum je ausdrücklich gefordert. Dies wäre auch heikel, weil Weisungen, die in das Privatleben von Arbeitnehmenden eingreifen, nur in ganz engen Schranken zulässig sind. Viele Arbeitnehmende fühlen sich jedoch verpflichtet, auch ausserhalb der vereinbarten Arbeitszeit ständig erreichbar zu sein, sich mit Informationen zu versorgen und schnell das eine oder andere im Interesse der Firma zu erledigen.

Werden nach Feierabend E-Mails oder SMS gelesen und beantwortet oder geschäftliche Telefonanrufe entgegen genommen, ist dies als Arbeitszeit einzustufen. Solche Tätigkeiten können dazu führen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht mehr eingehalten werden. Zu beachten ist auch, dass Sonntags- und Nachtarbeit grundsätzlich verboten sind. Ausnahmen sind zwar möglich, bedürfen aber der Bewilligung.

Wer während der Ferien ständig erreichbar sein muss oder meint, es sein zu müssen, kann sich nicht entspannen und abschalten. Der vom Gesetz angestrebte Erholungszweck ist damit gefährdet. Arbeitseinsätze während der Ferien sind nur in Notfällen zulässig. Unzulässig ist es, von Arbeitnehmenden zu verlangen, dass sie ihre Ferien ausschliesslich an Orten verbringen, wo der Internet-Zugang sichergestellt ist.

Die arbeitsgesetzlichen Rahmenbedingungen passen schlecht zu den neuen Arbeitsformen. Hier wäre der Gesetzgeber gefordert, Anpassungen vorzunehmen.

Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»



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