Neue Kolumne

 
1. September 2017

Tricksende Ehemänner

Ein Ehemann wird in einem Scheidungsverfahren verpflichtet, seiner Ehefrau und den Kindern für die Dauer des Prozesses monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Als er arbeitslos wird, verlangt er eine Anpassung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau.

Das Bundesgericht weist das Gesuch des Ehemannes ab. Entscheidend ist, dass der Ehemann von sich aus eine gut bezahlte Arbeitsstelle als Finanzchef gekündigt hat, ohne dass ihm dies von seiner Arbeitgeberin nahegelegt worden wäre. Für das Gericht ist erstellt, dass der Ehemann sein Einkommen absichtlich vermindert hat, um seine Ehefrau zu schädigen. Dieses Verhalten wertet das Bundesgericht als böswillig und damit rechtsmissbräuchlich.

Das Bundesgericht hat mit diesem Entscheid seine Praxis geändert. Bisher ging es vom tieferen neuen Einkommen des Unterhaltspflichtigen aus, wenn der Verdienstausfall nicht rückgängig gemacht werden konnte. Wer in Schädigungsabsicht sein Einkommen vermindert, kann nach der neuen Rechtsprechung nicht mehr eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge fordern. Es ist weiterhin der ursprünglich geschuldete Betrag zu bezahlen. Tricksen wird nicht mehr belohnt.

Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»



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