Neue Kolumne

 
1. Dezember 2014

Ärger mit Falschparkierer

Als eine junge Verkäuferin nach einem langen Arbeitstag um 20 Uhr nach Hause kam, stellte sie fest, dass jemand trotz amtlichem Verbot sein Auto auf dem von ihr gemieteten Parkplatz abgestellt hatte. Um 23 Uhr forderte sie den Abschleppdienst an. Um den Falschparkierer zur Bezahlung des Abschleppdienstes zu zwingen, stellte sie ihr Fahrzeug so hin, dass das Auto des Falschparkierers blockiert war.

Eine Viertelstunde später tauchte, gleichzeitig mit dem Abschleppdienst, der Falschparkierer auf. Es entstand eine längere Diskussion. Der Falschparkierer weigerte sich, die Kosten für den berechtigterweise aufgebotenen Abschleppdienst zu übernehmen. Ebenso wenig wollte er der Verkäuferin seine Personalien bekannt geben. Als die Verkäuferin ihr Fahrzeug nicht wegstellte, zeigte der Falschparkierer sie bei der Polizei an. Das Bezirksgericht bestrafte die Verkäuferin wegen Nötigung mit einer Geldstrafe. Das Obergericht kam zu einem anderen Ergebnis und sprach sie frei.

Die Verkäuferin hätte besser schon um 20 Uhr den Abschleppdienst gerufen. Dann hätte der Falschparkierer zu Fuss nach Hause gehen müssen und das Strafverfahren wäre ihr erspart geblieben. Allerdings hätte sie dann ihre Forderung auf dem Zivilweg durchsetzen müssen, wenn der Falschparkierer die Kosten des Abschleppdienstes nicht freiwillig bezahlt hätte. Zuparkieren im Sinne von Selbsthilfe ist zwar eine verständliche Reaktion, jedoch nicht ratsam.

Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»



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