Neue Kolumne

 
1. September 2020

Fristlose Entlassung eines Rasers

Ein Serviceberater eines Automobilcenters bringt nach Feierabend das Fahrzeug einer Kundin zu ihr nach Hause. Er fährt mit dem Ersatzfahrzeug, einem firmeneigenen Porsche 911, zurück und wird dabei von einem mobilen Radargerät erfasst. Zurück in der Garage, versucht er erfolglos, seinen Chef telefonisch zu erreichen. In einer Sprachnachricht teilt er mit, er sei beim Zurückbringen des Fahrzeugs mit einer Geschwindigkeit von schätzungsweise 110 bis 115 km/h geblitzt worden. Am andern Tag wird das Automobilcenter von der Polizei informiert, dass der Porsche 911 mit 136 km/h statt der zulässigen 60 km/h unterwegs gewesen war. Dem Serviceberater wird mit sofortiger Wirkung gekündigt mit der Begründung, er habe seine Loyalitäts- und Sorgfaltspflicht verletzt, indem er mit einem Firmenfahrzeug ein Strassenverkehrsdelikt begangen habe.

Das Bundesgericht erachtet die fristlose Entlassung als gerechtfertigt. Es hält fest, der Serviceberater habe die zulässige Geschwindigkeit um 76 km/h überschritten, was zu einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren und einem Entzug des Führerausweises für mindestens zwei Jahre führe. Das Verhalten des Serviceberaters stelle eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Wenn ein Arbeitnehmer am Steuer eines Firmenwagens schwere Strassenverkehrsdelikte begehe und dadurch das Leben anderer und das Eigentum des Arbeitgebers gefährde, sei das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer irreparabel zerstört. Zudem ist das Verhalten des Serviceberaters gemäss Bundesgericht geeignet, den Ruf des Automobilcenters und das Image der Automarke ernsthaft zu schädigen.

Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»

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