Neue Kolumne

 
1. März 2017

Gefährlicher Teich

Eine Mutter reinigt ihr Auto, ihr 19 Monate altes Kind befindet sich in ihrer Nähe. Unbemerkt entfernt sich das Kind und stürzt auf dem Nachbargrundstück in einen Gartenteich. Es bleibt mehrere Minuten im Wasser liegen und erleidet durch den Sauerstoffmangel eine schwere Hirnschädigung.

Gegen den Teichbesitzer wird Klage aus Werkeigentümerhaftung erhoben. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Unfall mitten in einem Wohnquartier ereignet hat. In Wohngebieten sei mit unbeaufsichtigten Kindern, die Gefahren nicht richtig einschätzen können, zu rechnen. Der Grundeigentümer habe es unterlassen, den Teich gegen das Hineinfallen zu schützen.

Das Bundesgericht verneint eine Haftung des Teichbesitzers. Es erinnert daran, dass ein Grundeigentümer nicht jeder erdenklichen Gefahr vorzubeugen hat. Der 60 cm tiefe Gartenteich sei weder zum Spielen noch zum Baden bestimmt. Der Zugang in den Garten werde mit einem massiven Gartentor mit Kindersicherung versperrt. Zudem sei der Garten mit einer 80 cm hohen Steinmauer und mit einer Hecke umfriedet und teilweise dicht bepflanzt. Der Teich sei weder von der Strasse noch vom Nachbargrundstück her sichtbar. Der Grundeigentümer habe deshalb nicht damit rechnen müssen, dass Kinder im Spieleifer auf sein Grundstück vordringen, das ganze Haus umrunden und zum Teich gelangen könnten. Erst recht habe er darauf vertrauen dürfen, dass Kleinkinder im Alter von wenigen Monaten im Freien überwacht werden.

Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»



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