Neue Kolumne

 
1. Dezember 2023

Keine Todesfallleistungen für die Lebenspartnerin

Ein junger Mann verstirbt an Darmkrebs. Nach seinem Tod wendet sich seine Lebenspartnerin an die Pensionskasse, bei welcher der Mann versichert war. Sie verlangt das Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 320 850.–. Gemäss Erbschein hinterlässt der kinderlose Mann als nächste gesetzliche Erben seine Eltern. Die Eltern erheben ihrerseits Anspruch auf die Todesfallleistungen.

Die Eltern machen geltend, ihr Sohn und die Frau hätten bis zum Tod des Sohnes nur ein halbes Jahr ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt geführt. In der Zeit davor habe sich das Paar bewusst für getrennte Haushalte an verschiedenen Orten entschieden. Hinzu komme, dass der Sohn und die Frau eine Zeit lang getrennt gelebt hätten, sie hätten sich dann aber wieder versöhnt. Die Frau bringt vor, es habe eine Beziehungskrise gegeben, die aber schnell überwunden gewesen sei. Sie sei nur als Wochenaufenthalterin an ihrem Arbeitsort gemeldet gewesen. Der gemeinsame Wohnsitz am Wohnort ihres Partners sei nie aufgelöst worden. Es sei den gewandelten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Deshalb dürfe nicht verlangt werden, dass man ständig zusammenwohne.

Gemäss dem Reglement der Pensionskasse besteht nur dann ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, wenn ein Paar bis zum Tod eines Partners während mindestens fünf Jahren eine Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt und mit Wohnsitz geführt hat. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich prüft daher die Mietverträge, die Wohnsitzbestätigungen und die zahlreichen WhatsApp-Mitteilungen zwischen der Frau und ihrem Partner. Daraus schliesst das Gericht, dass die Frau den Lebensmittelpunkt nicht am Wohnort ihres Partners behalten und an den Wochenenden jeweils dort gewohnt hat. Vielmehr gehe aus den WhatsApp-Nachrichten der Wille der Frau hervor, von ihrem Partner einstweilen getrennt zu leben. Die Voraussetzung eines ununterbrochenen Haushalts während der letzten fünf Jahre vor dem Tod des Partners ist nach dem Urteil des Gerichts nicht erfüllt. Die Frau geht leer aus, das Todesfallkapital erhalten die Eltern.

Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»

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