Neue Kolumne

 
1. Juni 2013

Schulden in der Ehe

Manch eine verheiratete Person meint, sie hafte für die Schulden des Ehepartners oder der Ehepartnerin. Diesen verbreiteten Irrtum machen sich Gläubiger zunutze, indem sie, wenn der eine Ehepartner seine Schulden nicht bezahlt, versuchen, das Geld vom andern erhältlich zu machen.

Grundsätzlich gilt, dass jeder Ehepartner für seine Schulden allein haftet, selbst wenn keine Gütertrennung vereinbart worden ist. Nimmt eine verheiratete Person einen Kredit auf, pflegt sie ein kostspieliges Hobby oder kauft sie ein teures Auto, hat sie dafür mit ihrem eigenen Einkommen und Vermögen einzustehen. Der unbeteiligte Ehepartner muss solche Schulden nur begleichen, wenn er ausdrücklich zugestimmt hat. Unterschreiben bei einem Kreditvertrag beide Ehepartner, sind sie solidarisch zur Rückzahlung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn das Geld ausschliesslich im Interesse des einen Ehepartners und nicht im Sinn der Familie verwendet wurde.

Anders ist die Situation, wenn es um laufende Bedürfnisse der Familie geht. Hier kann ein Ehepartner in Vertretung der ehelichen Gemeinschaft handeln. Der andere Ehepartner haftet bei solchen Rechtsgeschäften mit, auch wenn er nicht mitgewirkt hat. Zum laufenden Familienbedarf gehören insbesondere die typischen Haushaltskäufe (Lebensmittel, Kleidung, Energie etc.), der Abschluss von Krankenversicherungen sowie Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Ausbildung und Erziehung der Kinder.

Keine Alltagsgeschäfte sind die Miete der Familienwohnung, der Kauf von teuren Möbeln und Luxusobjekten sowie der Abschluss von Lebensversicherungen. Bei solchen ausserordentlichen Geschäften haftet der andere Ehepartner nur mit, wenn er sein Einverständnis gegeben hat.

Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»



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