Neue Kolumne

 
1. März 2012

Tod eines Mieters

Stirbt ein Mieter, wird das Mietverhältnis nicht automatisch beendet. Mit dem Tod des Mieters gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis von Gesetzes wegen auf die Erben über. Dies bedeutet insbesondere, dass die Erben gegenüber dem Vermieter für den Mietzins haften.

Wollen die Erben nicht noch längere Zeit an den Mietvertrag gebunden bleiben, räumt ihnen das Obligationenrecht ein ausserordentliches Kündigungsrecht ein. Sie können mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Stirbt ein Wohnungsmieter beispielsweise am 15. November, kann das Mietverhältnis von den Erben per 31. März aufgelöst werden. Dies gilt auch dann, wenn gemäss Mietvertrag das Mietverhältnis erst auf einen späteren Zeitpunkt hin gekündigt werden könnte. Sähe der Mietvertrag als Kündigungstermin das Ende jedes Monats vor, könnten die Erben das Mietverhältnis bereits per Ende Februar kündigen.

Die Erben können eine solche Kündigung – ausser in dringenden Fällen – nur gemeinsam aussprechen, da sie eine Erbengemeinschaft bilden. Bei Wohn- oder Geschäftsräumen hat die Kündigung zudem schriftlich zu erfolgen.

Je nach Situation kann es also nach dem Tod eines Mieters noch einige Monate dauern, bis das Mietverhältnis beendet ist. Dauert dies den Erben zu lange, steht es ihnen frei, dem Vermieter einen zahlungsfähigen und zumutbaren Ersatzmieter zu stellen, der bereit ist, das Mietverhältnis zu den gleichen Bedingungen auf einen früheren Zeitpunkt hin zu übernehmen.

Dieses ausserordentliche Kündigungsrecht steht nur den Erben des Mieters zu, nicht aber dem Vermieter. Stirbt der Vermieter, haben sich dessen Erben an den Mietvertrag zu halten. Sie haben – im Gegensatz zu den Erben des Mieters – kein ausserordentliches Kündigungsrecht.

Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»



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