Neue Kolumne

 
1. Juni 2014

Wenn das Amt zur Bürde wird

Ein Mitglied eines Gemeinderats stellte beim Bezirksrat ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Amt. Es machte geltend, die Gemeindeversammlung habe eine Steuerfusserhöhung abgelehnt. Dies sei als klares Misstrauensvotum zu verstehen und zeige, dass der Gemeinderat den Rückhalt in der Bevölkerung gänzlich verloren habe. Den aus den fehlenden Mitteln resultierenden Leistungsabbau könne er mit seinen ethischen Grundsätzen nicht verantworten.

Der Gemeinderat beantragte die Gutheissung des Gesuchs. Er begründete dies damit, dass unter den gegebenen Umständen eine zielgerichtete Zusammenarbeit in der Kollegialbehörde nicht mehr gewährleistet sei. Der Gesuchsteller sei kaum in der Lage, den Beschluss der Gemeindeversammlung mit dem erforderlichen Engagement umzusetzen.Gemäss Gesetz ist eine Entlassung während der Amtsdauer möglich, wenn jemandem die Ausübung des Amtes aus wichtigen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Diese Formulierung lässt einen gewissen Ermessenspielraum zu.

Der Bezirksrat hielt fest, dass ein Behördenmitglied Beschlüsse des Stimmvolks oder des Kollegiums umsetzen müsse, auch wenn sie nicht seiner persönlichen Auffassung entsprächen. Dies seien die demokratischen Spielregeln und gehöre zum Amt als Gemeinderat.Das Gesuch wurde abgewiesen, was nicht überrascht. Politische Motive gelten in der Regel nicht als wichtige Gründe. Anders hätte der Bezirksrat wohl bei gesundheitlichen Problemen oder zwingenden beruflichen Gründen entschieden.

Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»



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