Neue Kolumne

 
1. September 2011

Wenn Minderjährige Schäden anrichten

Jugendkriminalität ist ein Dauerbrenner in den Medien. Berichtet wird über Jugendliche, die alkoholisiert, aus Langeweile oder mutwillig andere verletzen und Sachen beschädigen. Die Meinung, dass Minderjährige für solche Schäden nicht zur Haftung gezogen werden können, ist verbreitet. Gemäss Gesetz sind jedoch Unmündige für unerlaubte Handlungen verantwortlich, sofern sie urteilsfähig sind. Dabei kommt es nicht auf ein bestimmtes Alter an, sondern auf die konkreten Umstände. Je älter ein Kind ist, desto eher ist es in der Lage, die Tragweite seines Tuns abzuschätzen. Ein 16-Jähriger, der ein Haus besprayt, ein Auto beschädigt oder jemanden verprügelt, weiss, dass er Verbotenes tut und Schaden anrichtet. In aller Regel haftet also ein Jugendlicher für den von ihm angerichteten Schaden.

Befindet sich der minderjährige Schadenverursacher noch in Ausbildung, hat er meist nicht genügend Geld, um den Schaden zu berappen. Die geschädigte Person hat jedoch die Möglichkeit, den Jugendlichen zu betreiben und mit einem Verlustschein später, wenn der Jugendliche über ein Erwerbseinkommen verfügt, auf diesen zurückzugreifen.

Wird eine Person verletzt und arbeitsunfähig, kann der Schaden Hunderttausende von Franken ausmachen. In vielen Fällen werden die Schäden zwar durch Versicherungen gedeckt. Die Versicherungsgesellschaften nehmen jedoch Regress. Dies kann dazu führen, dass der Schadenverursacher über Jahre hinweg Zahlungen für frühere Untaten leisten muss. Manch ein minderjähriger Jugendlicher, der absichtlich Sachschäden anrichtet oder Leute zusammenschlägt, dürfte sich nicht bewusst sein, dass er damit seine Zukunft ruinieren kann.

Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»




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