Neue Kolumne

 
1. März 2019

Zumutbarer Schulweg

Mädchen wird von der Schulpflege der 1. Primarklasse in einem der Schulhäuser in der Gemeinde zugeteilt. Die Mutter ist mit diesem Entscheid nicht einverstanden und verlangt die Zuteilung in ein näher gelegenes Schulhaus. Sie macht geltend, der Schulweg sei zu gefährlich, weil das Kind eine Strasse ohne Zebrastreifen überqueren müsse. Zudem benötige es für den Fussmarsch zwischen 42 bis 47 Minuten, so dass kaum Zeit für das Mittagessen bleibe.

Das Zürcher Verwaltungsgericht weist die Beschwerde der Mutter ab. Es hält fest, dass Erstklässlerinnen und Erstklässlern praxisgemäss ein Schulweg von 40 Minuten zugemutet wird. Bei einer reinen Wegstrecke von einem Kilometer und einer zu überwindenden Höhendifferenz von 77 Metern sei von einer maximalen Gehdauer von 36 Minuten (Hinweg) bzw. 24 Minuten (Rückweg) auszugehen. Dem Kind verbleibe so eine Mittagspause von 45 Minuten, was genügend lang sei.

Auch mit dem Argument der übermässigen Gefährlichkeit dringt die Mutter nicht durch. Das Gericht hält fest, dass der überwiegende Teil des Schulwegs über Fusswege und durch verkehrsberuhigte (Tempo-30-)Zonen führt. Bei der Strassenquerung habe die Schulpflege eine Markierung mit dem Hinweis «Kind» anbringen lassen, und die Hecke an dieser Stelle werde regelmässig zurückgeschnitten. Weiter weist das Gericht darauf hin, dass Kinder im Alltag und damit auch auf dem Schulweg nicht vor sämtlichen Risiken bewahrt werden können.

Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»




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